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VO-BGW

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen. Sie bestimmt die Anforderungen an die

1. Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern,

2. Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität,

3. Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Sie gilt nicht für

1. Schwimm- und Kurbecken,

2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder die für therapeutische Zwecke genutzt werden,

3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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