Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-318
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2025 Nr. 12 · Stand: 01.04.2026
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.