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StakV

TEIL 7
SONSTIGES

§ 37 Übergangsvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025

(1) Im Fall des § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, in dem nach der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine Auflage im Sinne des § 27 ausgesprochen werden soll, kann der Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen.

(2) Für Anträge, die bis zum 31. März 2026 gestellt sind, sind § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 6, §§ 15 und 17 Abs. 1 Satz 5, 6 und 7 und § 30 Abs. 2 der Verordnung in ihrer bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die nach dem 31. März 2026 gestellt werden, ist diese Verordnung in der ab 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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