Gesetze / Landesrecht Hessen / StakV

StakV

TEIL 5
VERFAHRENSREGELN FÜR BESONDERE STUDIENGANGSFORMEN

§ 32 Kombinationsstudiengänge

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025

(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.

(2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit nach § 12 Abs. 5 in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.

(3) Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.

(4) Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Abs. 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.

(5) Im Übrigen bleibt Teil 4 unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 31 →§ 33