Gesetze / Landesrecht Hessen / StakV
StakVTEIL 4
VERFAHRENSREGELN FÜR DIE PROGRAMM- UND SYSTEMAKKREDITIERUNG
§ 31 Stichproben
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025
(1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Abs. 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.
(2) Gegenstand der Stichprobe ist
1. die Berücksichtigung aller Kriterien nach Teil 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat, und
2. die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.
Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
(3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion. An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Vertreterin des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.