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StakV

TEIL 4
VERFAHRENSREGELN FÜR DIE PROGRAMM- UND SYSTEMAKKREDITIERUNG

§ 23 Vorzulegende Unterlagen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Selbstbericht der Hochschule,

2. ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise nach Nr. 3 und 4,

3. bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,

4. bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.

(2) Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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