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StakV

TEIL 4
VERFAHRENSREGELN FÜR DIE PROGRAMM- UND SYSTEMAKKREDITIERUNG

§ 22 Entscheidung des Akkreditierungsrates, Verleihung des Siegels

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025

(1) Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit Teil 2 und Teil 3. Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

(2) Die Entscheidung ergeht durch elektronischen Bescheid. Sie ist zu begründen.

(3) Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.

(4) Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.

(5) Die Akkreditierung eines katholischen Theologischen Vollstudiums erfolgt ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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