Gesetze / Landesrecht Hessen / StakV
StakVTEIL 1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 2 Formen der Akkreditierung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025
Formen der Akkreditierung sind die
1. Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (Systemakkreditierung),
2. Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (Programmakkreditierung) oder
3. alternative Akkreditierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.