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StakV

TEIL 1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 2 Formen der Akkreditierung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025

Formen der Akkreditierung sind die

1. Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (Systemakkreditierung),

2. Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (Programmakkreditierung) oder

3. alternative Akkreditierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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