Gesetze / Landesrecht Hessen / StakV
StakVTEIL 1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Anwendungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025
(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Art. 2 Abs. 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Art. 2 Abs. 3 sowie zum Verfahren nach Art. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen. Ein nach dieser Verordnung akkreditierter Bachelorabschluss steht hochschulrechtlich dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.