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StakV

TEIL 3
FACHLICH-INHALTLICHE KRITERIEN FÜR STUDIENGÄNGE UND QUALIFIKATIONSMANAGEMENTSYSTEME

§ 16 Sonderregelungen für Joint Programmes

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025

(1) Für Joint Programmes finden § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 14 entsprechend Anwendung. Im Übrigen finden die Regelungen des Teil 3 keine Anwendung. Daneben gilt:

1. die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen,

2. es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden,

3. soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22 Nr. L 271 S. 18, Nr. L 93 S. 28, Nr. L 33 S. 49, Nr. L 305 S. 115, Nr. L 177 S. 60, Nr. L 268 S. 35, Nr. L 95 S. 20), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. EU Nr. L 317 S. 119), berücksichtigt,

4. bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen werden die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse respektiert und die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender berücksichtigt,

5. das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule gewährleistet die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben.

(2) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einem oder mehreren außereuropäischen Kooperationspartnern koordiniert und angeboten, findet auf Antrag der inländischen Hochschule Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 2 sowie 33 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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