Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282

Anlage zu § 8
Zeugnis

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025

Frau / Herr ……………………………………

geb. am …………………………………….…

in…………………………………………..….

hat die Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen bestanden.

Sie / Er ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften in einem Studiengang

aus dem Studienbereich ……………………………………………………............

an den Hochschulen und Berufsakademien in Hessen zu studieren.

Aufgrund der erbrachten Leistungen wird die Gesamtnote auf ………… festgesetzt.

……………………………….., den ………..

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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