Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282
Anlage zu § 8
Zeugnis
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025
Frau / Herr ……………………………………
geb. am …………………………………….…
in…………………………………………..….
hat die Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen bestanden.
Sie / Er ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften in einem Studiengang
aus dem Studienbereich ……………………………………………………............
an den Hochschulen und Berufsakademien in Hessen zu studieren.
Aufgrund der erbrachten Leistungen wird die Gesamtnote auf ………… festgesetzt.
……………………………….., den ………..
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.