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HVAG

§ 4a

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 25 · Stand: 14.10.2025

Umwandlungen sind entsprechend § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), auch bei Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts möglich.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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