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HVAG

§ 4

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 25 · Stand: 14.10.2025

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 332 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist im Rahmen der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen das Regierungspräsidium Darmstadt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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