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HVAG

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 25 · Stand: 14.10.2025

(1) Für die Evangelische Zusatzversorgungskasse und die kommunalen Zusatzversorgungskassen (nachfolgend als Kassen bezeichnet) gelten § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 13, 15 Abs. 1, die §§ 23, 24, 26 Abs. 1, 2 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, die §§ 30, 32, 33 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und 5, die §§ 43, 44, 47 Nr. 1, 2, 8 und 9, § 124 Abs. 1, § 134 Abs. 1 bis 3, § 141, die §§ 215, 216 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 234f Abs. 3 Satz 1, die §§ 294, 296 Abs. 1, 298 Abs. 1 sowie die §§ 300, 302, 303, 305 bis 307, 311 bis 314 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438), entsprechend. § 38 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäß.

(1a) Für die Kassen ist § 144 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

1. bis zum 13. Oktober 2026 in der am 12. Januar 2019 geltenden Fassung,

2. ab dem 14 Oktober 2026 in der am 13. Januar 2019 geltenden Fassung entsprechend anwendbar.

(2) Änderungen der Geschäftspläne, der Satzungen und der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Soweit die Kassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist hierfür ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Für diesen Abrechnungsverband beträgt die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel, die zur dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zur Verfügung stehen sollen, fünf Prozent der Deckungsrückstellung. Es werden fünf Drittel Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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