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HVAG

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 25 · Stand: 14.10.2025

(1) Die Versicherungsaufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen außerhalb der Sozialversicherung und die oberste Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen übt, soweit sie dem Land zusteht, das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium aus. Die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, die Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main, die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel und die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden (kommunale Zusatzversorgungskassen) unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums nach Satz 1.

(2) Die Versicherungsaufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen übt das Regierungspräsidium Darmstadt aus.

(3) Die Aufsichtsbehörden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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