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Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 25 · Stand: 30.12.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.05.2032 außer Kraft.

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken erfüllen diese Aufgabe als weitere Aufgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 des Gesetzes über die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen.

(2) Die einzelnen Studierendenwerke erhalten vom Land Hessen eine Kostenerstattung zur Erfüllung dieser weiteren Aufgabe entsprechend der aus dem IT-Fachverfahren ermittelten Anzahl der Berechtigten nach dem Heizkostenzuschussgesetz.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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