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HwOAV

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 8 · Stand: 01.01.2026

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen in den Landkreisen der Kreisausschuss.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

§ 118 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 der Handwerksordnung ist das Regierungspräsidium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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