Gesetze / Landesrecht Hessen / HwOAV
HwOAV§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 8 · Stand: 01.01.2026
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen in den Landkreisen der Kreisausschuss.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 118 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 der Handwerksordnung ist das Regierungspräsidium.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.