Gesetze / Landesrecht Hessen / HwOAV
HwOAV§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 8 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Handwerkskammer ist zuständige Behörde für die
1. Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe nach § 7a der Handwerksordnung und für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b der Handwerksordnung,
2. Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung,
3. Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Handwerksordnung in Verbindung mit Abschnitt 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075),
4. Gestattung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Handwerksordnung in Verbindung mit Abschnitt 2 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne gewerbliche Niederlassung im Inland und
5. Einziehung der Handwerkskammerbeiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung).
(2) Zuständige Behörde für die Untersagung des selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen in den Landkreisen der Kreisausschuss.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.