Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOFÜNFTER TEIL
Rechnungsprüfung
§ 86 Gemeinsame Prüfung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Sind für die Prüfung neben dem Hessischen Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Soweit nicht Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen die Prüfung durch den Rechnungshof vorschreibt, kann dieser durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.
(3) Der Hessische Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.
(4) Der Hessische Rechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge, Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.