Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOFÜNFTER TEIL
Rechnungsprüfung
§ 85 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.