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LHO

FÜNFTER TEIL
Rechnungsprüfung

§ 83 Inhalt der Prüfung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2. die Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen begründet und belegt und die Haushaltsrechnung einschließlich ihrer Anlagen, insbesondere des Konzernabschlusses, ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3. die Buchführung, der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss der staatlichen Doppik nach § 4 entsprechen,

4. der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang steht sowie ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt und dabei die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind,

5. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

6. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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