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LHO

FÜNFTER TEIL
Rechnungsprüfung

§ 82 Gegenstand der Prüfung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere

1. die Einnahmen, Ausgaben, Erträge, Aufwendungen, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2. die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung,

3. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

4. Verwahrungen und Vorschüsse sowie

5. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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