Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOVIERTER TEIL
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 73 Buchführung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Die Buchführung folgt den Grundsätzen staatlicher Doppik nach § 4.
(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden wird mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden.
(3) Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Abs. 3 sind grundsätzlich für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. Abweichend davon können Einnahmen nach § 18 Abs. 1 dem abgelaufenen Haushaltsjahr zugeordnet werden, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.