Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOVIERTER TEIL
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 72 Unvermutete Prüfungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Kassen und Zahlstellen sind mindestens jährlich unvermutet zu prüfen. Das Nähere regelt das zuständige Ministerium.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.