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LHO

VIERTER TEIL
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 72 Unvermutete Prüfungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

Kassen und Zahlstellen sind mindestens jährlich unvermutet zu prüfen. Das Nähere regelt das zuständige Ministerium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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