Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO

LHO

ZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

§ 20 Deckungsfähigkeit, Budgetierung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Innerhalb eines Produkts sind die Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge erhöhen, Mindererträge verringern die Aufwandsermächtigung.

(2) Aufwendungen können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.

(3) Die Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Ermächtigungen, für die sie veranschlagt worden sind, solange der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.

(4) Mehreinnahmen erhöhen, Mindereinnahmen verringern die Ausgabenermächtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2.

(5) Ausgaben können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.

(6) Der Haushaltsplan kann Abweichendes zulassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 19 →§ 21