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LHO

ZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

§ 19 Übertragbarkeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben und Aufwendungen können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.

(2) Zur Deckung übertragener Haushaltsermächtigungen (Reste) sind Mittel zu veranschlagen, die so bemessen werden, dass sie zur Deckung der Reste ausreichen, deren Inanspruchnahme im Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Reste, für die voraussichtlich Einsparungen bei den veranschlagten Mitteln erbracht werden können.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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