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LHO

ZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

§ 12 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1. geplanten Produkte mit ihren Leistungen,

2. zu erwartenden Erträge und Einnahmen,

3. voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Ausgaben und

4. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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