Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 11 Verwaltungsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Ministerium der Finanzen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.