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Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (Finanzämterzuständigkeitsverordnung – FÄZustV)

GVBl. 2019 Nr. 18, Verkündung vom 16.09.2019 · Stand: 13.07.2026

37 Vorschriften, davon 37 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Zuständigkeit der Finanzämter Für die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 2a bis 27a keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.
21. des Finanzamtes Kassel mit Sitz in Kassel den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel, § 6 –, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,
9. des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen – mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 –, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,
10. des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,
11. des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen – mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 –, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,
12. des Finanzamtes Frankfurt am Main V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim – ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost –, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,
13. des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach von der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,
14. des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,
15. des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,
16. des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,
17. des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,
18. des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,
19. des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
20. des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,
21. des Finanzamtes Kassel I mit Sitz in Kassel die Städte Baunatal, Kassel, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald – jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -,
22. des Finanzamtes Kassel II-Hofgeismar mit Sitz in Kassel die in Nr. 21 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, sowie die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie die Gemeinden Calden, Reinhardshagen und Wesertal,
23. des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,
24. des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,
25. des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,
26. des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,
27. des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,
28. des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,
29. des Finanzamtes Offenbach am Main I mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
30. des Finanzamtes Offenbach am Main II mit Sitz in Offenbach am Main die in Nr. 29 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
31. des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,
32. des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,
33. des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,
34. des Finanzamtes Wiesbaden I mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
35. des Finanzamtes Wiesbaden II mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.
21. des Finanzamtes Kassel mit Sitz in Kassel den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel, § 6 –, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,
9. des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen – mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 –, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,
10. des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,
11. des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen – mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 –, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,
12. des Finanzamtes Frankfurt am Main V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim – ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost –, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,
13. des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach von der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,
14. des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,
15. des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,
16. des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,
17. des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,
18. des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,
19. des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
20. des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,
21. des Finanzamtes Kassel I mit Sitz in Kassel die Städte Baunatal, Kassel, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald – jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -,
22. des Finanzamtes Kassel II-Hofgeismar mit Sitz in Kassel die in Nr. 21 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, sowie die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie die Gemeinden Calden, Reinhardshagen und Wesertal,
23. des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,
24. des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,
25. des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,
26. des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,
27. des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,
28. des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,
29. des Finanzamtes Offenbach am Main I mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
30. des Finanzamtes Offenbach am Main II mit Sitz in Offenbach am Main die in Nr. 29 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
31. des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,
32. des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,
33. des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,
34. des Finanzamtes Wiesbaden I mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
35. des Finanzamtes Wiesbaden II mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt. Erfüllt im Falle der Einzelveranlagung nach § 26a des Einkommensteuergesetzes mindestens eine Ehegattin, ein Ehegatte oder eine in Lebenspartnerschaft lebende Person die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 und 2, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre.

§ 2a nicht abschließend geprüft

Landesweiter Bürgerservice Bei dem Bürgerservice eingehende Anfragen werden automationsgestützt in der Reihenfolge ihres Eingangs jeweils dem Finanzamt zugewiesen, unter dessen Beschäftigten diejenige Mitarbeiterin oder derjenige Mitarbeiter ist, die oder der am längsten mit dem Status „frei“ im System des Bürgerservice angemeldet ist. Das Finanzamt, dem die Anfrage nach Satz 1 zugewiesen wurde, ist für deren Entgegennahme und Beantwortung für alle Finanzämter zuständig. § 26a des Einkommensteuergesetzes, die die Voraussetzungen von Satz 1 und Satz 2 erfüllen, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre. In Fällen, in denen durch einen Vorgang im Sinne der §§ 20 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050), einschließlich der Fälle nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), eine Sperrfrist nach § 22 des Umwandlungssteuergesetzes ausgelöst wird, sind Satz 1 und 2 erst nach Vorlage des nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes letztmalig zu erbringenden Nachweises an das zuständige Finanzamt anzuwenden.

(6) Abs. 1 gilt auch, wenn die Umsatzsteuer auf die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht erhoben wird. Werden Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielt, gilt Satz 1 nur, wenn für diese Einkünfte nach § 3 Nr. 72 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kein Gewinn zu ermitteln ist.

§ 3 nicht abschließend geprüft

Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften Für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes erzielen und, sofern sie Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes sind, ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen der Vermietung und Verpachtung erbringen, ist – vorbehaltlich der Abs. 2, 5 und 6 – zuständig 1. das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben D bis G beginnt,
2. das Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis R beginnt,
3. das Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit dem Buchstaben S beginnt,
4. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Offenbach am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
5. das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
6. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis K beginnt,
7. das Finanzamt Limburg Weilburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
8. das Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis O beginnt,
9. das Finanzamt Nidda für das Finanzamt Offenbach am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
11. das Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis C beginnt. Satz 1 und 2 gelten im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes nur, wenn beide Eheleute oder beide in Lebenspartnerschaft le- * ) Ändert FFN 40-28 benden Personen die Voraussetzungen gemeinsam erfüllen. Erfüllt im Falle der Einzelveranlagung nach § 26a des Einkommensteuergesetzes mindestens eine Ehegattin, ein Ehegatte oder eine in Lebenspartnerschaft lebende Person die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 und 2, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre. § 26a des Einkommensteuergesetzes, die die Voraussetzungen von Satz 1 und Satz 2 erfüllen, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre. In Fällen, in denen durch einen Vorgang im Sinne der §§ 20 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes vom 6. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050), einschließlich der Fälle nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), eine Sperrfrist nach § 22 des Umwandlungssteuergesetzes ausgelöst wird, sind Satz 1 und 2 erst nach Vorlage des nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes letztmalig zu erbringenden Nachweises an das zuständige Finanzamt anzuwenden.

(6) Abs. 1 gilt auch, wenn die Umsatzsteuer auf die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht erhoben wird. Werden Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielt, gilt Satz 1 nur, wenn für diese Einkünfte nach § 3 Nr. 72 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kein Gewinn zu ermitteln ist.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Schwerpunktstellen Zur fachlichen Unterstützung der zuständigen Finanzämter bei der Bearbeitung schwieriger Steuerangelegenheiten, insbesondere bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Durchführung von Betriebsprüfungen sind Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement als Hauptsachgebiete eingerichtet für 1. die Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit internationalem Bezug beim Finanzamt Frankfurt am Main,
2. Fälle der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) und Sachverhalte mit Auslandsbezug bei natürlichen Personen beim Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,
3. die Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen beim Finanzamt Frankfurt am Main.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Für die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt auch für die Feststellungen im Sinne der §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes. Dienstort Kiel § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 7 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main II zuständig.

(10) Für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art des Landes Hessen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Wiesbaden für alle Finanzämter zuständig. Dienstort Kiel § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags sowie für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, wenn der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum ein. Abweichend von Satz 1 führt im Falle der Versagung der erstmaligen Anerkennung des Organschaftsverhältnissesdas bisher zuständige Finanzamtdas Besteuerungsverfahren fort, bis hierüber unanfechtbar entschieden wurde; dieEntscheidung trifft das bisher zuständige Finanzamt.

(5) Bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses endet die Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3 erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums, für den die Organschaft anzuerkennen ist.

(6) im Falle der Aberkennung eines zunächst anerkannten Organschaftsverhältnisses bleibt das in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Finanzamt solange zuständig, bis über die Aberkennung oder Anerkennung des Organschaftsverhältnisses unanfechtbar entschieden wurde. Über die Aberkennung oder Anerkennung des Organschaftsverhältnisses entscheidet im Rahmen eines bislang anerkannten Organschaftsverhältnisses das in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Finanzamt. Abs. 5 bleibt unberührt.

(7) Für Feststellungen gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß. Dienstort Kiel § 7 Abs. 1 zuständige Finanzamt auch für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig, wenn sowohl Organträger als auch Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung sowie ihre lohnsteuerliche Betriebsstätte in dem Bezirk der Finanzämter Frankfurt am Main III oder Frankfurt am Main V-Höchst haben.

(2) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde. § 10 Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen Feststellung von Grundbesitzwerten Für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten ist zuständig 2. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main,
5. das Finanzamt Kassel I für die in den Bezirken der Finanzämter Kassel II-Hofgeismar und Kassel I, ausgenommen den Städten Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg und den Gemeinden Calden, Reinhardshagen und Wesertal,
5. das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Bezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main I,
6. das Finanzamt Wiesbaden I für die in der Stadt Wiesbaden liegenden Grundstücke.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer 7. das Finanzamt Offenbach am Main für das Finanzamt Langen, Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes.
7. das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für das Finanzamt Dillenburg, (3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.

(3) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.

(5) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuer-zerlegung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.

(5) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuer-zerlegung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.

(6) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 7. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung – Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main – abgewickelt.

(6) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei 1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),
3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),
4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387),
5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,
7. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438),
7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,
9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.

(8) Für die Bearbeitung 1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nach a) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,
b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,
c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,
d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,
e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und 2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 7 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main II zuständig.

(8) Für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art des Landes Hessen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Wiesbaden für alle Finanzämter zuständig.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen (1) Bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich des § 6 Abs. 4, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 6 Abs. 6 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, bleibt das Finanzamt Frankfurt am Main für die Organgesellschaft zuständig. Ist eine Kapitalgesellschaft mit eigenen Umsatzerlösen von mindestens 45 Millionen Euro Organgesellschaft eines Organträgers, der seine Geschäftsleitung in dem Bezirk des Finanzamts Gelnhausen oder Hanau hat und die Größenmerkmale des § 6 Abs. 2 selbst nicht erfüllt, ist abweichend von Satz 1 das Finanzamt im Sinne des § 6 Abs. 2 für die Besteuerung des Organträgers und der Organgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn dieser die Größenmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 erfüllen würde. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Das nach Satz 1 zuständige Finanzamt ist auch für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags des Einzelunternehmens zuständig. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ist eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags sowie für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, wenn der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum ein. Abweichend von Satz 1 führt im Falle der Versagung der erstmaligen Anerkennung des Organschaftsverhältnissesdas bisher zuständige Finanzamtdas Besteuerungsverfahren fort, bis hierüber unanfechtbar entschieden wurde; dieEntscheidung trifft das bisher zuständige Finanzamt.

(5) Bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses endet die Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3 erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums, für den die Organschaft anzuerkennen ist.

(6) im Falle der Aberkennung eines zunächst anerkannten Organschaftsverhältnisses bleibt das in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Finanzamt solange zuständig, bis über die Aberkennung oder Anerkennung des Organschaftsverhältnisses unanfechtbar entschieden wurde. Über die Aberkennung oder Anerkennung des Organschaftsverhältnisses entscheidet im Rahmen eines bislang anerkannten Organschaftsverhältnisses das in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Finanzamt. Abs. 5 bleibt unberührt.

(7) Für Feststellungen gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt (1) Für die Verwaltung der Lohnsteuer bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt vorbehaltlich der §§ 23 und 24 zuständig 2. das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,
4. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach und Hersfeld-Rotenburg,
4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg und Wetzlar,
4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg und Wetzlar,
4. das Finanzamt Hanau für die Finanzämter Gelnhausen und Nidda,
6. das Finanzamt Langen für das Finanzamt Offenbach am Main,
5. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Schwalm-Eder und Werra-Meißner,
7. das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für die Finanzämter Dillenburg und Korbach-Frankenberg.

(3) Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die unter § 7 Abs. 1 fallen, ist das nach § 7 Abs. 1 zuständige Finanzamt auch für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig, wenn sowohl Organträger als auch Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung sowie ihre lohnsteuerliche Betriebsstätte in dem Bezirk der Finanzämter Frankfurt am Main III oder Frankfurt am Main V-Höchst haben.

(2) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde. § 10 Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen Feststellung von Grundbesitzwerten Für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten ist zuständig 2. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main,
4. das Finanzamt Kassel I für die in den Bezirken der Finanzämter Kassel II-Hofgeismar und Kassel I, ausgenommen den Städten Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg und den Gemeinden Calden, Reinhardshagen und Wesertal,
4. das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Bezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main I,
5. das Finanzamt Wiesbaden I für die in der Stadt Wiesbaden liegenden Grundstücke.

§ 9 nicht abschließend geprüft

(aufgehoben) § 10 (aufgehoben)

§ 10 nicht abschließend geprüft

Feststellung von Grundsteuerwerten, Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, Feststellung von Grundbesitzwerten und Einheitsbewertung des Grundbesitzes Für die Feststellung von Grundsteuerwerten, die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, die Feststellung von Grundbesitzwerten und die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist zuständig 1. das Finanzamt Fulda für die in den Bezirken der Finanzämter Fulda, Gelnhausen, Hanau und Offenbach am Main,
2. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für die in den Bezirken der Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Gießen, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf,
5. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die in den Bezirken der Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Nidda und Wetzlar,
5. 3. das Finanzamt Wiesbaden für die in den Bezirken der Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden liegenden Grundstücke.
5. das Finanzamt Werra-Meißner für die in den Bezirken der Finanzämter Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,

§ 11 nicht abschließend geprüft

Grunderwerbsteuer (1) Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für alle Finanzämter zuständig.

(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

§ 12 nicht abschließend geprüft

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer Für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig 1. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt am Main , Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Michelstadt, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus, Wiesbaden ,
2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, Werra-Meißner,
3. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Marburg-Biedenkopf, Nidda.

§ 13 nicht abschließend geprüft

Rennwett- und Lotteriesteuer Für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer, Sportwettensteuer, Virtuellen Automatensteuer und Online-Pokersteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt. § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4, zuständig 1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,
3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
4. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder 5. das Finanzamt Kassel I-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
5. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
5. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
6. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
8. das Finanzamt Wiesbaden II für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft 1. soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen, oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind,
a) das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
b) das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
2. im Übrigen das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau.

(7) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 6 Abs. 9 ist zuständig 1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,
2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main ,
3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
4. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
5. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.

(7) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig 1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,
2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,
3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Kassel II-Hofgeismar und Korbach-Frankenberg,
4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main , Frankfurt/M. V-Höchst, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II.

(7) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden 1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main ,
4. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
4. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
5. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
5. das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
6. das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
8. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
9. das Finanzamt Wiesbaden II durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.

(7) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden 1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,
2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main ,
3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
4. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
5. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung, soweit sie mehr als 500 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen 1. das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,
2. das Finanzamt Gießen für das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,
3. das Finanzamt Kassel I für das Finanzamt Fulda für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
4. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für das Finanzamt Fulda für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt. Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.

(8) Für die Durchführung von Betriebsprüfungen betreffend die Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke können ersucht werden:
1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
3. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
4. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
5. das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
5. das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
6. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
8. das Finanzamt Wiesbaden II durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt. Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden.

§ 13a nicht abschließend geprüft

Online-Casinospielsteuer Für die Verwaltung der Online-Casinospielsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt. § 13a Online-Casinospielsteuer Für die Verwaltung der Online-Casinospielsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

§ 14 nicht abschließend geprüft

Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen (1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen oder Umsatzsteuersonderprüfungen) sowie die Durchführung von Nachschauen (Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschauen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung oder bei Konzernspitzen, wenn zu den verbundenen Unternehmen mindestens ein Großbetrieb gehört, ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig 1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg , Schwalm-Eder und Werra-Meißner,
2. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen 3. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus. Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4, zuständig 1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,
2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
2. (weggefallen) 2. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
2. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
2. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
3. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft 1. soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen, oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind,
a) das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
b) das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, (5) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der Europäischen Zentralbank ist zuständig 1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main I,
2. (weggefallen) 2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, (5) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der Europäischen Zentralbank ist zuständig 1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main I,
2. (weggefallen) 2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar, für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.

(5) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig 1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main ,
2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,
2. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel , Korbach-Frankenberg und Werra-Meißner,
2. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main , Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunusund Wiesbaden.

(5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden 1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV,
2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
2. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,
2. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
2. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,
8. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
9. (weggefallen) (5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden 1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main I,
2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,
2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar, I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung, soweit sie mehr als 500 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen 1. das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,
2. das Finanzamt Kassel für das Finanzamt Fulda.
2. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für das Finanzamt Fulda für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt. Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.

(6) In den Fällen der Unternehmensbewertung für ertragssteuerliche Zwecke können sowohl durch den Innendienst als auch durch den Außendienst ersucht werden:
1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
2. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, Fulda, , Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
2. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,
2. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt, Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden. Werra-Meißner,

§ 15 nicht abschließend geprüft

Überwachung der Spielbanken Abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes ist für die Überwachung der der Abgabenordnung unterliegenden Abgaben und Leistungen das Finanzamt Wiesbaden zuständig.

§ 16 nicht abschließend geprüft

Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 8 Abs. 1 sowie des § 14 bleiben hierbei unberücksichtigt.

§ 16a nicht abschließend geprüft

Verwaltungsdigitalisierung und Einsatz von künstlicher Intelligenz bei der Aufgabenerledigung der Steuerverwaltung Beim Finanzamt Kassel ist der Geschäftsbereich „Digitale Transformation“ eingerichtet. Er unterstützt zur Verbesserung und Erleichterung des Aufgabenvollzugs die Finanzämter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen. Dies umfasst unter anderem:
1. die Analyse, Identifikation und Nutzbarmachung aktueller Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI),
2. die Analyse, Planung, Umsetzung und Pflege von KI-basierten und nicht KI-basierten Software-Lösungen zur Unterstützung der Steuerverwaltung auf allen Ebenen,
3. beratende Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Digitalisierung der Verwaltung,
4. die Auswertung von Massendaten (Big Data),
5. die maschinelle Erledigung von veranlagungsbegleitenden Aufgaben und 6. die Unterstützung der Finanzämter bei der Aufgabenerfüllung nach § 208 AO. Die Zuständigkeit der Finanzämter bleibt davon unberührt.

§ 17 nicht abschließend geprüft

Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18, auch in Verbindung mit § 5, des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.

§ 18 nicht abschließend geprüft

Besteuerung von Konsulatsangehörigen Für die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.

§ 19 nicht abschließend geprüft

Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz Für die Verwaltung der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Ausgleichsabgaben) nach dem Lastenausgleichsgesetz ist das Finanzamt Kassel für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

§ 20 nicht abschließend geprüft

Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen (1) Für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind.

(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

§ 21 nicht abschließend geprüft

Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen (1) Für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.

(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt. Dienstort Kiel

§ 22 nicht abschließend geprüft

Wohnungsbauprämie (1) Für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

(2) Für die Verfahrensprüfungen nach

§ 23 nicht abschließend geprüft

Erhebung 8. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda, hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des Finanzamts Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel, es sei denn, es handelt sich um a) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.

(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

§ 24 nicht abschließend geprüft

Vollstreckung (1) Für 1. die Vollstreckung a) von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, und b) anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen,
2. den Erlass von Vollstreckungskosten ist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des 1. Finanzamts Alsfeld-Lauterbach vom Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda,
2. Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe vom Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen,
3. Finanzamts Darmstadt vom Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,
4. Finanzamts Dieburg vom Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Bensheim,
5. Finanzamts Dillenburg vom Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,
6. Finanzamts Friedberg (Hessen) vom Finanzamt Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen,
7. Finanzamts Friedberg (Hessen) vom Finanzamt Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen,
7. Finanzamts Gelnhausen vom Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,
7. Finanzamts Groß-Gerau vom Finanzamt Groß-Gerau für das Finanzamt Bensheim,
8. Finanzamts Hersfeld-Rotenburg vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda,
9. Finanzamts Korbach-Frankenberg vom Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,
10. Finanzamts Limburg-Weilburg vom Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen,
11. Finanzamts Michelstadt vom Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Bensheim,
12. Finanzamts Rheingau-Taunus vom Finanzamt Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus,
13. Finanzamts Schwalm-Eder vom Finanzamt Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel,
14. Finanzamts Wetzlar vom Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Gießen,

§ 25 nicht abschließend geprüft

Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (1) Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und der diesen zugeordnet tätigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das Finanzamt Kassel für alle Finanzämter zuständig; dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer sowie des Steuerabzugs bei Bauleistungen. Satz 1 gilt nicht für im Ausland ansässige Fluggesellschaften, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 20a Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren und die Steuerfahndung. § 16 bleibt unberührt.

§ 26 nicht abschließend geprüft

Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Kassel für alle Finanzämter zuständig. § 20a Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 27 nicht abschließend geprüft

Steuerabzug bei Bauleistungen Die Verwaltung des Steuerabzugs bei Bauleistungen obliegt grundsätzlich dem Finanzamt, das für die Besteuerung der oder des Leistenden nach dem Einkommen zuständig ist. Werden die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt nach § 8 einem anderen Finanzamt zugeordnet, so ist dieses für das Anmelde- und Haftungsverfahren des Steuerabzugs bei Bauleistungen zuständig. § 25 bleibt unberührt. Die §§ 14 und 16 gelten sinngemäß.

§ 27a nicht abschließend geprüft

(weggefallen)

§ 28 nicht abschließend geprüft

Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung Die Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 der Abgabenordnung bleibt von Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 1 bis 27a unberührt. Die Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 der Abgabenordnung bleibt von Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 1 bis 27 unberührt. § 1a Körperschaftsteuergesetz, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, das Finanzamt nach § 6 Abs. 2,
3. in Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, das Finanzamt nach § 6 Abs. 2,
4. für Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, soweit es sich nicht um nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie betriebliche Pensions- Sterbe- und Krankenkassen handelt, das Finanzamt nach § 6 Abs. 4,
5. für Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 1,
6. für Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 2,
7. für inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 3,
8. für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 4,
9. für Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 5,
10. für die externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 6,
11. für die internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 7,
12. für REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 8,
13. für Vor-REIT Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 9,
13. für Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bauspar-kassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 6 Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main,
14. bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes in denen ein Einzelunternehmen Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 2 und 15. bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 3.

§ 29 nicht abschließend geprüft

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. November 2017 (GVBl. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2019 (GVBl. S. 22), wird aufgehoben.

§ 30 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

§ 208 nicht abschließend geprüft

§ 208 der Abgabenordnung ist zuständig 1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2. das Finanzamt Frankfurt am Main für die Finanzämter Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst,
3. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
4. das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau, Langen und Offenbach am Main I,
5. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Nidda,
6. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach 1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,
2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,
3. dem Berlinförderungsgesetz und 4. dem Eigenheimzulagengesetz,
5. dem Steuerberatungsgesetz sowie 6. dem Investitionszulagengesetz 1996, dem Investitionszulagengesetz 1999, dem Investitionszulagengesetz 2005, dem Investitionszulagengesetz 2007, dem Investitionszulagengesetz 2010 und dem Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung vom 15. Juli 2016, soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.

(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.

(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.

(5) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt ist, ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.

(6) Die Rechte nach § 402 Abs. 1 sowie den §§ 403 und 407 der Abgabenordnung werden bei Steuerstrafverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorermittlungen, die unter der Verfahrensherrschaft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stehen, vom Finanzamt Frankfurt am Main I – Bußgeld- und Strafsachenstelle – ausgeübt. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.

(7) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, das Er- mittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und die Aufgaben der Steuerfahndung nach

§ 50 nicht abschließend geprüft

§§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.

§ 4a nicht abschließend geprüft

§ 4a Abs. 8 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist das Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter zuständig.

(3) Die kassenmäßige Abwicklung durch die Bundeskasse Berlin-Ost bleibt unberührt. Dienstort Kiel § 16 Abs. 1 bis 6.

(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig. Dienstort Kiel

§ 334 nicht abschließend geprüft

§ 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.

(3) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des 1. Finanzamts Alsfeld-Lauterbach vom Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda,
2. Finanzamts Hersfeld-Rotenburg vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda,
3. Finanzamts Dillenburg vom Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,
4. Finanzamts Korbach-Frankenberg vom Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf wahrgenommen, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um a) eine zusätzliche selbständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.

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