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FÜNFTER TEIL
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Vierter Abschnitt
Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 81 Baueinstellung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 9 · Stand: 14.10.2025

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt insbesondere, wenn

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 75 Abs. 1 bis 3 begonnen wurde,

2. bei der Ausführung eines

a) baugenehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten oder den nach § 69 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen oder

b) nach § 64 baugenehmigungsfreien Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird,

3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 kein Ü-Zeichen tragen, oder

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 19) oder dem ÜZeichen (§ 24 Abs. 3) gekennzeichnet sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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