Gesetze / Landesrecht Hessen / HBO
HBOFÜNFTER TEIL
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
Vierter Abschnitt
Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 9 · Stand: 14.10.2025
Sind Bauprodukte entgegen § 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.