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ERSTER TEIL
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 2 Landesweite Raumordnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 02.08.2023

(1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes.

(2) Für das Gebiet des Landes wird als landesweiter Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan (§ 3) aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne (§ 5) aufgestellt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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