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Lebensmittelchemikergesetz

§ 5 Erlass von Rechtsverordnungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 16 · Stand: 19.12.2019

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 2 und § 3 Satz 2.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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