Gesetze / Landesrecht Hessen / HRDG
HRDG§ 9 Benutzungsgebühren der Träger des Rettungsdienstes
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Soweit den Trägern des Rettungsdienstes die ihnen aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten nicht nach § 8 erstattet werden, können sie zur Finanzierung dieser Kosten Benutzungsgebühren nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), erheben. Dabei können 20 Prozent der entstandenen Personalkosten der Zentralen Leitstellen nicht in Ansatz gebracht werden (Eigenanteil).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.