Gesetze / Landesrecht Hessen / HRDG
HRDG§ 7 Rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen ist für jeden Rettungsdienstbereich eine Einsatzleitung Rettungsdienst einzurichten. Der Einsatzleitung Rettungsdienst gehören eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt und eine Organisatorische Leiterin oder ein Organisatorischer Leiter an. Die Einsatzleitung Rettungsdienst wird tätig, wenn die regelmäßig vorgehaltenen Rettungsmittel zur Gesamtversorgung nicht ausreichen oder eine übergeordnete medizinische und organisatorische Führung erforderlich ist.
(2) Beim Zusammenwirken des Rettungsdienstes mit Einheiten des Brandschutzes wird die Einsatzleitung Rettungsdienst nach Abs. 1 Bestandteil der technischen Einsatzleitung nach dem Vierten Abschnitt des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.
(3) Die Einsatzleitung Rettungsdienst trägt im Einsatzfall die medizinische Gesamtverantwortung und ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt, die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt fachlich auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal und anderen an der medizinischen Versorgung Beteiligten.
(4) Das Nähere über die
1. Aufgaben, Tätigkeit, Bestellung und Fortbildung der für die notärztliche und organisatorische Leitung Zuständigen,
2. Einsatz- oder Sonderschutzplanung der medizinischen Gesamtversorgung bei einem Großschadensereignis einschließlich der dazu notwendigen vorbereitenden Maßnahmen,
3. Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Krankenhäusern und den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie dem Brand- und Katastrophenschutz
wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(5) Die Krankenhäuser sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit dem Führungsstab nach § 43 Abs. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und der Einsatzleitung Rettungsdienst verpflichtet. Die Zentralen Leitstellen und die Einsatzleitung Rettungsdienst unterstehen dem Führungsstab und sind an seine Anweisungen gebunden; für die Leitende Notärztin oder den Leitenden Notarzt gilt dies mit Ausnahme von fachlichen Weisungen nach Abs. 3. Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern zur Planung von vorbereitenden Maßnahmen zur Bewältigung von Großschadensereignissen verpflichtet. Das Nähere, insbesondere zur Erfassung, Alarmierung und zum Einsatz von zusätzlichen Kräften und Mitteln sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erweiterung der Versorgungseinrichtungen wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(7) Mit der Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes wird der bodengebundene Rettungsdienst Bestandteil des Aufgabenbereiches Sanitätswesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und untersteht der unteren Katastrophenschutzbehörde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.