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HRDG

§ 2 Geltungsbereich

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und der Bundespolizei,

2. die Durchführung von Sanitätsdiensten innerhalb von öffentlichen Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Teilnehmern,

3. Beförderungen zur medizinischen Versorgung von Personen innerhalb des Geländes von Betrieben oder innerhalb von Standorten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhauses,

4. die sonstige Beförderung von kranken Personen, die nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen (Krankenfahrten),

5. die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuung ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,

6. Leistungserbringer, die ihren Betriebssitz und den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit außerhalb Hessens haben und in Hessen aufgrund einer in einem anderen Bundesland erfolgten Zulassung nur tätig werden, weil der Ausgangs- oder Zielort einer rettungsdienstlichen Leistung in Hessen liegt,

7. Einsätze, die ihren Ausgangs- oder Zielort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie für Anschlusstransporte,

8. Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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