Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-106
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 10 · Stand: 30.08.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Stundenpauschale für die Sprachförderung beträgt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes ab dem 30. August 2024 3,49 Euro je Schülerin oder Schüler.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.