Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-106
Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 10, vom 19.02.2021, verkündet am 26.02.2021 · Stand: 30.08.2024 · letzte Änderung: Verordnung vom 23.08.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
Fundstellen
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19.02.2021 Verkündung
Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung in der Pflegeausbildung und zur Änderung der Hessischen Altenpflegeverordnung
GVBl. 2021 Nr. 10, S. 132 (Artikel 1)
verkündet am: 26.02.2021
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23.08.2024 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes und der Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung
GVBl. 2024 Nr. 46, S. 1 (Artikel 1)
in Kraft: 30.08.2024
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.