Gesetze / Landesrecht Hessen / PaSV
PaSV§ 1 Landesbeirat Patientensicherheit, Begriffsbestimmung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 23 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist das Krankenhaus nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752).
(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung und Unterstützung einen Landesbeirat, der in grundsätzlichen Fragen der Patientensicherheit zu hören ist. Insbesondere hat er sich mit Fragen
1. der Patientensicherheit,
2. der Qualitätssicherung und
3. des klinischen Risikomanagements
in der stationären und sektorenübergreifenden Versorgung zu befassen.
(3) Der Landesbeirat setzt sich aus den Mitgliedern und deren Vertreterinnen und Vertretern nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 zusammen. Die Mitglieder des Landesbeirats benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium.
(4) Eine Patientenvertreterin oder ein Patientenvertreter gehört dem Landesbeirat mit beratender Stimme an. Die Patientenvertreterin oder den Patientenvertreter sowie deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter bestimmt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium. Zusätzliche sachkundige Personen können im Einzelfall von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium hinzugezogen werden, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesbeirats erforderlich ist.
(5) Vorsitz und Geschäftsführung des Landesbeirats obliegen dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium. Dessen Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht.
(6) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium beruft den Landesbeirat zu seinen Sitzungen ein.
(7) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Die Sitzungen des Landesbeirats sind vertraulich.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.