Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-77
§ 7 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 22 · Stand: 01.09.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), und die durch den Inklusionsbeirat nach § 19 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes für die Dauer einer Wahlperiode bestimmten jeweils bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertretungen.
(2) An der Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter und ihre Stellvertretungen nehmen ausschließlich diejenigen Mitglieder des Inklusionsbeirats teil, die von Verbänden der Menschen mit Behinderungen in den Inklusionsbeirat berufen wurden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.