Gesetze / Landesrecht Hessen / 334-7
ZWEITER TEIL
Besondere Vorschriften
§ 8 Steuern der Landkreise und der kreisfreien Städte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 05.04.2025
Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.