Gesetze / Landesrecht Hessen / 334-7

ZWEITER TEIL
Besondere Vorschriften

§ 8 Steuern der Landkreise und der kreisfreien Städte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 05.04.2025

Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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