Gesetze / Landesrecht Hessen / 334-7

ZWEITER TEIL
Besondere Vorschriften

§ 7 Steuern der Gemeinden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 05.04.2025

(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind. Steuern auf die Ausübung des Fischereirechts (Fischereisteuer) oder für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346), betriebenen Gaststättengewerbes, werden nicht erhoben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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