Gesetze / Landesrecht Hessen / GemKVO

GemKVO

ZWEITER ABSCHNITT
Kassenanordnungen

§ 9 Auszahlungsanordnung für das Lastschrifteinzugsverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Gemeindekasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf der Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn

1. zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Gemeindekasse abrechnet,

2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und

3. gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde in angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.

Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 8 →§ 10