Gesetze / Landesrecht Hessen / GemKVO
GemKVOERSTER ABSCHNITT
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
§ 4 Handvorschüsse, Einzahlungskassen und Zahlungen mithilfe von Automaten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Zur Leistung von geringfügigen Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Personen Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto gewährt werden. Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich, spätestens zum Jahresabschluss abzurechnen. Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse zu bestimmen.
(2) Für die Annahme von Zahlungen können Einzahlungskassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. Für Einzahlungskassen gelten die Vorschriften für Handvorschüsse sinngemäß.
(3) Wenn Zahlungen mithilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.