Gesetze / Landesrecht Hessen / GemKVO
GemKVOACHTER ABSCHNITT
Sonderkassen, wirtschaftliche Unternehmen
§ 32 Sonderregelung für wirtschaftliche Unternehmen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Der Bürgermeister kann wirtschaftlichen Unternehmen mit Sonderrechnung gestatten, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel nach der Anlage zu dieser Verordnung zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren. Die Entgegennahme von Wechseln zahlungshalber darf nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass der Anspruch der Gemeinde dadurch nicht gefährdet wird. Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.