Gesetze / Landesrecht Hessen / GemKVO
GemKVOACHTER ABSCHNITT
Sonderkassen, wirtschaftliche Unternehmen
§ 30 Allgemeines
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Diese Verordnung gilt für Sonderkassen entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.