Gesetze / Landesrecht Hessen / GemKVO
GemKVOSECHSTER ABSCHNITT
Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung
§ 26 Buchführung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Lässt die Gemeinde nach § 111 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung die Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
1. die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
2. die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert,
3. der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 22), Zwischenabschlüsse (§ 23) und die abgeschlossenen Bücher (§ 24) übermittelt werden.
Im Übrigen gilt § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.