Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Sechster Abschnitt
Schulen
§ 94 Wahlrecht der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Wahl zum Personalrat ihres Studienseminars wahlberechtigt und wählbar. Die §§ 5 und 6 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), bleiben unberührt.
(2) Für den Personalrat ihrer Ausbildungsschule, den Gesamtpersonalrat Schule beim Staatlichen Schulamt und den Hauptpersonalrat Schule sind die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wahlberechtigt. Bei der Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten werden sie nur bei den Studienseminaren berücksichtigt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.