Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Sechster Abschnitt
Schulen
§ 93 Hauptpersonalrat Schule
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Als eigene Stufenvertretung wird der Hauptpersonalrat Schule beim Hessischen Kultusministerium gebildet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die den Schulen in freier Trägerschaft vom Land zur Verfügung gestellten oder an sie beurlaubten Lehrkräfte sind für die bei den jeweiligen Staatlichen Schulämtern gebildeten Gesamtpersonalräte und den Hauptpersonalrat Schule wahlberechtigt und wählbar. § 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.