Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Erster Abschnitt
Polizei
§ 83 Hauptpersonalrat der Polizei
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Die Beschäftigten der in § 82 Abs. 1 genannten Polizeidienststellen sowie die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, die auf vom Landespolizeipräsidium zugewiesenen Stellenkontingenten geführt werden, und die Anwärterinnen und Anwärter für den Polizeivollzugsdienst wählen als eigene Stufenvertretung den Hauptpersonalrat der Polizei, der beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport gebildet wird.
(2) Im Hauptpersonalrat der Polizei sind ab 17 Mitgliedern drei Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag freizustellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.